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Wann ist es notwendig, dass Lebensmitteletiketten Informationen über allergieauslösende Stoffe aufweisen?

Für Menschen, die auf bestimmte Nahrungsmittel wie z.B. Weizen oder Ei allergisch reagieren, ist es einfach, diese Nahrungsmittel von ihrem Speiseplan zu verbannen, wenn sie in ihrer natürlichen Form vorkommen. Festzustellen, ob sich diese allergieauslösenden Stoffe in einem bereits fertigen Lebensmittel wie z.B. Saucen befinden, ist dagegen sehr schwierig.

In der heutigen Zeit ist die Lebensmittelproduktion ein sehr komplexer und anspruchsvoller Prozess und die durch einen solchen Prozess veredelten Lebensmittel sind Teil unseres täglichen Lebens. Es ist schwer vorstellbar, auf diesen Komfort verzichten zu müssen nur weil das Produkt in Nussöl gekocht wurde oder vielleicht Weizen oder Schalentiere enthält.

Die EU Richtlinie 2003/89/EC für das Kennzeichnen von Zutaten in Lebensmitteln schreibt dem Lebensmittelproduzenten zwölf Gruppen von möglichen allergieauslösenden Stoffen vor, die anzugeben sind, wenn sie als Zutat im noch nicht verpackten Produkt verwendet werden. Alkoholische Produkte sind unabhänig von ihrer Qualität mit eingeschlossen.

Folgende allergieauslösende Stoffe sind eingeschlossen:

Glutenhaltiges Getreide
Fisch
Schalentiere
Eier
Erdnüsse
Soja
Laktosehaltige Milch und Milchprodukte
Nüsse
Sellerie
Senf
Sesam
Sulfite

Diese Stoffe sind für über 90% aller allergischen Reaktionen verantwortlich. Die Liste mit allergieauslösenden Stoffen, die im Anhang der Richtline zu finden ist, wird regelmäßig mit Rücksicht auf die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse kontrolliert und aktualisiert.

Eine allgemeine Regel ist, dass Ausnahmen von der Kennzeichungspflicht für allergieauslösende Stoffe nicht länger akzeptiert werden. Dies gilt im Besonderen für Zutaten, die aus einem der auf der Liste aufgeführten Stoffe gewonnen werden wie z.B Lecithin (gewonnen aus Sojabohnen).

Es kann sein, dass bestimmte Abkömmlinge von bekannten allergieauslösenden Lebensmitteln keine allergische Reaktion hervorrufen. Deswegen lässt die Gesetzgebung hier einige wenige Ausnahmen zu. Basierend auf den bis heute bekannten wissenschaftlichen Ergebnissen erlaubt die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde folgende Ausnahmen: aus Weizen gewonnenen Glucosesirup, veredeltes Sojaöl, verschiedene Destillate von Nüssen und Eiweißzutaten, die zur Klärung von Weinen verwendet werden.

Die neue Richtlinie 2003/89/EC trat am 25. November 2003 in Kraft. Die Mitgliedsstaaten hatten ein Jahr (bis zum 25. November 2004) Zeit, um die Vorgaben der Richtlinie in ihr nationales Rechtssystem zu übernehmen.

Produzenten hatten noch ein weiteres Jahr Zeit, um sicherzustellen, dass ihre Etiketten vollständig mit den neuen Regeln übereinstimmen. Seit dem 25. November 2005 müssen alle gehandelten Produkte vollständig den neuen Gesetzesvorgaben entsprechen. Produkte, die vor diesem Datum auf den Markt gebracht oder etikettiert wurden, dürfen noch bis zu ihrem Ausverkauf gehandelt werden.

Quellenangaben

  1. Richtlinie 2003/89/EC des Europäischen Parlaments und des Europäsichen Rats vom 10. November 2003:
    http://europa.eu.int/eur-lex/pri/en/oj/dat/2003/l_308/l_30820031125en00150018.pdf
  2. Richtlinie 2000/13/EC des Europäischen Parlaments und des Europäsichen Rats vom 20. März 2000 bezüglich der Etikettierung, Präsentation und Bewerbung von Lebensmitteln: http://europa.eu.int/eur-lex/pri/en/oj/dat/2000/l_109/l_10920000506en00290042.pdf
  3. www.eufic.com

 

 



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